Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 StR 175/11
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2010 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. März 2011 wird Bezug genommen.
Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Zitierte Vorschriften
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