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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 16.02.2016 – 1 StR 146/15

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Raum,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Cirener

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Mosbacher,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer 1

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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