Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 16.02.2016 – 1 StR 146/15
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Mosbacher,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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