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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.05.2002 – 1 StR 146/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entgegen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Verteidiger den Vorsitzenden bei dieser unterbrochen und erklärt hatte, der Angeklagte sei von ihm auch über die Rechtsmittel informiert worden und wolle einen Rechtsmittelverzicht erklären.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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