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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 StR 141/10

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

Der aus den Urteilsgründen ersichtliche Teilfreispruch von weiteren Vorwürfen wurde - offenbar versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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