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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.04.2000 – 1 StR 131/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei allen drei Angeklagten beantragt, ist jedoch ausdrücklich von der Richtigkeit des Schuldspruchs ausgegangen und hat nur die Strafzumessung vor allem beim Angeklagten A. B. sen. als fehlerhaft bezeichnet. Da dem Nebenkläger insoweit ein Anfechtungsrecht nicht zusteht (§ 400 Abs. 1 StPO), ist sein Rechtsmittel unzulässig.

Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zitierte Vorschriften

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