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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.04.2008 – 1 StR 115/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für die Tat unter B. 4. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. März 2008 - unter anderem - ausgeführt:

"Die Festsetzung einer Einzelstrafe für diesen unter B 4 der Urteilsgründe aufgeführten Fall hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen (UA S. 20). Dies wird der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 StR 373/07 m.w.N.). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat zu dieser Tat ausreichende Strafzumessungserwägungen angestellt.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Verhängung von Einzelstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (UA S. 20). Die hier festzulegende Einzelstrafe fällt demgegenüber weder zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht."

Randnummer 2

Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu ergänzen, dass die Einzelstrafe für den Fall B. 4. wegen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr festgesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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