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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 BGs 29/09

Spruchkörper
Ermittlungsrichter

Gründe

Der Antragsgegner ist der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht postulationsfähig seien, zudem fehle es an der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof, da dieser nicht – wie von den Antragstellern begehrt – zu einer Entscheidung über die Grenzen des Untersuchungsauftrags bzw. dessen Ausdehnung berufen sei. Eine Verletzung der Minderheitenrechte im Ausschuss sei nicht ersichtlich, da der Beweisantrag lediglich von einem Mitglied des Ausschusses gestellt und damit das notwendige Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder nicht erreicht worden sei. Ferner ist der Antragsgegner – unter anderem – der Ansicht, dass der Beweisantrag jedenfalls unbegründet sei, da er weder zeitlich noch sachlich vom Untersuchungsauftrag gedeckt sei; auch könne die beantragte Zeugenvernehmung „keinerlei Aufklärung im Sinne des Untersuchungsauftrags“ bieten, weshalb das Beweismittel ungeeignet sei. 8

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

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3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 30. Januar 2009 und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom 20. Februar 2009 Bezug genommen.

II.

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Die Anträge haben keinen Erfolg.

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1. Nach § 17 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) ist auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses ein Beweis zu erheben, wenn dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wurde und weder die Beweiserhebung unzulässig noch das Beweismittel unerreichbar ist. Lehnt der Untersuchungsausschuss die Beweiserhebung ab, kann (mindestens) ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof anrufen, der dann hierüber entscheidet (§ 17 Abs. 4 PUAG). Beschlüsse des Untersuchungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG).

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Auf dieser Grundlage steht das Beweisantragsrecht zwar jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses zu (vgl. auch BT-Drs. 14/2363 S. 13; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 16 Rdn. 2). Ein qualifiziertes Antragsrecht hat indes lediglich die Minderheit von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder. Nur bei deren Beweisanträgen muss die Mehrheit des Ausschusses zustimmen, sofern nicht einer der im Gesetz aufgeführten Ablehnungsgründe vorliegt (BT-Drs. 14/2363 S. 13 f.; 14/5790 S. 17).

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Bereits hieraus ergibt sich, dass es in Fällen, in denen der Beweisantrag nicht von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder gestellt wurde, zwar der Ablehnung durch die Mehrheit des Ausschusses bedarf (BT-Drs. 14/2363 S. 14), dass dabei jedoch keine Bindung an die in § 17 Abs. 2 PUAG genannten Ablehnungsgründe besteht. Vielmehr darf ein solcher Antrag aus jedem (nicht willkürlichen) Grund abgelehnt werden, also beispielsweise auch wegen – aus Sicht der Ausschussmehrheit – fehlenden Aufklärungsbedürfnisses (anderer Ansicht ersichtlich Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 10); dagegen findet § 244 Abs. 3 bis 5 StPO in diesen Fällen - trotz Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG - keine (entsprechende) Anwendung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 PUAG, wonach Beweise (nur) unter den dort genannten Voraussetzungen zu erheben „sind“, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der (insbesondere) in § 17 PUAG getroffenen Regelungen. Das qualifizierte Beweisantragsrecht entwickelt nämlich das qualifizierte Antragsrecht für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fort (BT-Drs. 14/2363 S. 13; vgl. ferner BVerfGE 105, 197, 225; BVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 [Rdn. 31]), dient mithin dem Schutz der Rechte und den Aufklärungsinteressen dieser qualifizierten Minderheit (Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 197, 200; Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 44 Rdn. 165 f., 172; Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 223 ff.). Lediglich wenn sich eine solche Minderheit schon bei der Stellung eines Beweisantrags zusammenfindet, ist die Möglichkeit zur Ablehnung solcher Anträge durch die Ausschussmehrheit in § 17 Abs. 2 PUAG eingeschränkt. Wie bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) besteht mithin auch bezüglich der Ablehnung von Beweisanträgen der besondere „Schutz“ des § 17 Abs. 2, 4 PUAG nur dann, wenn der Antrag von einer qualifizierten Minderheit gestellt wurde und der Schutz von einer solchen begehrt wird (vgl. BVerfGE 105, 197, 221 ff.; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, Berlin, 2004, S. 78, 82).

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2. Auf dieser Grundlage erfolgte die Ablehnung des Beweisantrags A-Drs. 635 durch die Ausschussmehrheit ohne Gesetzesverstoß; deshalb haben die Haupt- oder Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Beweisantrag wurde – wie die Antragsteller selbst vortragen und das Sitzungsprotokoll bestätigt – weder von (mindestens) einem Viertel der Ausschussmitglieder gestellt noch (etwa durch einen „Beitritt“ vor der Entscheidung) von einer solchen qualifizierten Minderheit unterstützt. Soweit die Antragsteller sich im Schreiben vom 5. März 2009 darauf berufen, es habe keine Möglichkeit bestanden, dem Antrag beizutreten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wodurch ihnen – abgesehen von ihrer Abwesenheit – die Mitwirkung an der Beschlussfassung verwehrt wurde. Dass der Antrag nicht – wie von ihnen vorgetragen – „bereits von vornherein von der Mehrheit als unzulässig abgewiesen worden war“, ergibt sich aus dem Protokoll der 114. Ausschusssitzung.

III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im Untersuchungsausschussgesetz noch in oder für die hier sinngemäß anzuwendende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) gegeben; zudem würden solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 PUAG).

IV. / Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist an keine Frist gebunden. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein „Anwaltszwang“, Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.

Dr. Mutzbauer

Richter am Bundesgerichtshof

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 PUAG, § 35 PUAG, § 36 PUAG, § 9 PUAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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