Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VIII R 8/18
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR8.18.0
- Normenkette
- § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 179 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2010
Leitsatz
1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
Zitierte Vorschriften
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