Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 25.03.2021 – VIII R 28/16
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2021:B.250321.VIIIR28.16.0
- Normenkette
- § 20 Abs 2a EStG 2002, § 20 Abs 5 EStG 2002 vom 21.12.2020, § 125 Abs 1 FGO, § 121 S 1 FGO, § 72 Abs 2 S 2 FGO, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
Leitsatz
NV: Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Zitierte Vorschriften
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