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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 15.12.2017 – IX S 31/17

Wiederholte Anhörungsrüge
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0
Normenkette
§ 133a FGO

Leitsatz

NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Randnummer 2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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