Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 21 ZB 20.32355
- Spruchkörper
- 21. Senat
- Normenkette
- § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4 Asyl
Orientierungssatz
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSd § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 2)
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Der Kläger reiht nach kurzer Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe von Begründungselementen des angegriffenen Urteils zahlreiche Fragen aneinander, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BayVGH in 21 ZB 20.32355 entschieden?“