Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 06.07.2021 – 20 N 21.66
- Spruchkörper
- 20. Senat
- Normenkette
- § 47 VwGO; § 67 Abs. 4 S. 1, S. 4, S. 7 VwGO
Orientierungssatz
1. Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. (Rn. 1)
2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft, wenn die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist. (Rn. 2)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn er ist ohne einen postulationsfähigen Prozessvertreter gestellt worden. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Verwaltungsgerichtshof jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Dies gilt auch für den nach § 47 VwGO gestellten Normenkontrollantrag. Dem Vertretungszwang sind die Antragsteller trotz Hinweis nicht nachgekommen.
Der Antrag ist zudem unzulässig, weil die angegriffene Vorschrift mittlerweile nicht mehr in Kraft ist und eine Unwirksamkeitserklärung daher nicht mehr in Betracht kommt. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nicht mehr statthaft.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 RDGEG, § 5 RDGEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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