Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 14.09.2026 – 16b DS 26.1827
- Spruchkörper
- 16b. Senat
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin unter anderem ihr Begehren der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen weiterverfolgt, ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 3 BDG, § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern durch die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 26. August 2026 eingelegt wurde.
Gemäß § 3 BDG, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 3 BDG, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltende Frist nach § 67 Abs. 1 BDG (in der bis zum 31.3.2024 geltenden Fassung, vgl. § 85 Satz 1 BDG), § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen, die dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2026 beigefügt wurde. Eine fristwahrende Wiederholung des Antrags durch einen Postulationsfähigen ist nunmehr nicht mehr möglich. Denn die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit dem Ablauf des 3. September 2026 (§ 67 Abs. 1 BDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3 BDG, § 67 BDG, § 77 BDG, § 85 BDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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