Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 22.10.2026 – 206 StRR 298/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Mai 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Europaabgeordneten … zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu je 70 Euro ermäßigt und beide Berufungen im Übrigen als unbegründet verworfen.
Es hat zur Vorgeschichte der Tat zusammengefasst folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 18. August 2024 postete die Geschädigte, die Europaabgeordnete ... … , die sich zum Tatzeitpunkt häufig öffentlichkeitswirksam für militärische Hilfe für die Ukraine bei ihrem Abwehrkampf gegen Russland einsetzte, auf „X“ acht zusammenhängende Beiträge, in denen sie sich erneut („auch persönlich“) für weitere Hilfen für die Ukraine aussprach.
Die Feststellungen des Landgerichts zum eigentlichen Tatgeschehen lauten:
„Der Angeklagte kommentierte die Beiträge der Geschädigten am 23.08.2023 (Anm. des Senats: gemeint ersichtlich: 2024) 20:35 Uhr, vermutlich von seinem Wohnsitz in ... aus, unter dem Namen „X.Y.@…“ mit folgendem Beitrag (Orthographie und Zeichensetzung original):
Man sollte sie dreckige Kriegstreiberin in den Gulag nach Russland verfrachten. Da wären sie besser aufgehoben als hier hohle reden zu schwingen.! Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, nicht nur seine von der Geschädigten abweichende Meinung zu äußern, sondern die Geschädigte auch persönlich in ihrer Ehre anzugreifen und herabzuwürdigen.
Bis der Kommentar am 14.12.2024 gesichert wurde, war er 35 Mal angesehen worden.“
Das Landgericht stellte fest, dass die Geschädigte form- und fristgerecht Strafantrag gestellt hat.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Er führt im wesentlichen aus, bei seinen Ausführungen habe es sich um eine „überspitzte“ zulässige Kritik im politischen Meinungskampf gehandelt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2026 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet gem. § 349 Abs. 2StPO zu verwerfen.
Der Angeklagte hat hierauf mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Oktober 2026 erwidert. Er meint, die Justiz sei „nicht der Anstandswauwau im öffentlichen politischen Meinungskampf“.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Die Feststellungen des Landgerichts zum Strafantrag der Geschädigten (UA S. 5 und 8), welche vom Revisionssenat von Amts wegen zu prüfen waren, entsprechen dem Akteninhalt und sind nicht zu beanstanden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte vor dem polizeilichen Anschreiben vom 11. September 2025 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Äußerung des Angeklagten und insbesondere von dessen Person hatte, zumal sich dieser auf „X“ nicht mit seinem wirklichen Namen zu erkennen gab (zum Beginn der Antragsfrist bei Beleidigungen im Internet vgl.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2025, 3 ORs 310 SRs 59/25, BeckRS 2025, 6992, Rn. 6ff). Der am 18. September 2025 eingegangene Strafantrag war mithin rechtzeitig.
2. Die verfahrensgegenständliche Äußerung ist vom Landgericht zutreffend als beleidigende Meinungsäußerung ausgelegt worden (zum Erfordernis grundrechtsfreundlicher Auslegung vgl.: BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 – 1 BvR 590/96 –, juris, Rn. 20ff; und vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris, Rn. 15). Durch die direkte Ansprache der Geschädigten („sie dreckige Kriegstreiberin“) als Antwort auf deren persönlichen Beitrag auf „X“ ist eine Auslegung dahingehend, dass der Angeklagte (lediglich) die von der Geschädigten vertretene Politik und nicht diese persönlich treffen wollte, fernliegend.
3. Die Äußerung ist vom Landgericht zutreffend nicht als „Schmähkritik“ eingeordnet worden (UA S. 7); die diesbezüglichen Angriffe der Revision (Rev.Begr. S.2) gehen ins Leere.
4. Die mithin erforderliche Abwägung zwischen der persönlichen Ehre der Beschädigten einerseits und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Angeklagten andererseits (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, juris, Rn. 21) fällt vorliegend zu Gunsten des Ehrenschutzes aus. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts (UA S. 6/8) wird verwiesen. Es hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass die Bezeichnung eines Menschen als „dreckig“ eine besonders schwere, die Würde des Betroffenen tangierende Herabwürdigung darstellt. Anders als die Revision meint, wird damit nicht nur die – an sich im politischen Meinungskampf womöglich zulässige – Bezeichnung als „Kriegstreiber“ verstärkt (sog. „Pleonasmus“, Rev.Begr. S. 3), sondern der Adressatin über die politische Dimension der „Kriegstreiberin“ hinaus die persönliche Minderwertigkeit als „dreckig“ zugeschrieben. Zwar müssen es politische Amtsträger, insbesondere wenn sie sich wie die Geschädigte selbst aktiv und an hervorgehobener Stelle am politischen Meinungskampf beteiligen, grundsätzlich hinnehmen, auch in anklagender und personalisierter Weise für die Art und Weise ihrer Machtausübung angegriffen zu werden; allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, a.a.O. Rn. 26). Damit kommt der Justiz nicht die Rolle des „Anstandswauwaus“ zu, sondern die des Verteidigers der Grundrechte nicht nur des Beleidigers, sondern auch der Geschädigten.
5. Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet ebenso wie die Tagessatzhöhe keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Zitierte Vorschriften
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