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Rechtsprechung · ArbG Oberhausen

ArbG Oberhausen, Urteil vom 29.02.2024 – 1 Ca 1218/23

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGOB:2024:0229.1CA1218.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert beträgt 3.980,00 €.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung.

Randnummer 3

Der Kläger ist seit dem 01.07.2007 Betriebsrentner der Beklagten. Die monatliche Betriebsrente betrug zunächst 1.619,00 € brutto. Die Zahlung der Betriebsrente erfolgt jeweils zum 15. eines Monats.

Randnummer 4

Im Oktober 2022 nahm die Beklagte eine Anpassungsprüfung bezogen auf den Stichtag 01.07.2022 vor.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 12.10.2022 (Bl. 10f. d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Brutto-bezüge des Klägers rückwirkend zum 01.07.2022 um 2,0% auf 1.763,00 € erhöht. Sie teilte ferner mit, nicht zu einer Anpassung verpflichtet zu sein, dennoch erhöhe sie die Bezüge freiwillig. Das Ergebnis vor Steuern habe im Jahr 2019 501 Mio. Euro betragen (Bl. 148ff. d.A.), im Jahr 2020 -3.641 Mio. Euro (Bl. 332ff. d.A.) und im Jahr 2021 -140 Mio. Euro (Bl. 530ff. d.A.). Das durchschnittliche Eigenkapital habe 22.464 Mio. Euro im Jahr 2019 betragen, im Jahr 2020 19.365 Mio. Euro und im Jahr 2021 15.807 Mio. Euro. Damit habe die Eigenkapitalverzinsung 2,2% im Jahr 2019 betragen bei einer Mindestrendite nach dem Bundesarbeitsgericht von 1,81% im Jahr 2019, -18,8% zu 1,61% im Jahr 2020 und -0,9% zu 1,70% im Jahr 2021.

Randnummer 6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2022 (Bl. 12 d.A.) legte der Kläger Widerspruch ein.

Randnummer 7

Mit seiner am 20.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25.10.2023 zugestellten Klage verlangt der Kläger für den Zeitraum 15.07.2022 bis 15.10.2023 eine weitere Rentenzahlung in Höhe von monatlich 233,00 €. Er hat den Monatsbetrag mit Schriftsatz vom 14.02.2024 auf 199,00 € reduziert und gleichzeitig für den Zeitraum bis zum 01.03.2024 erweitert.

Randnummer 8

Er vertritt die Auffassung, dass die Rente entsprechend des Kaufpreisverlustes seit Rentenbeginn um 23,27 % anzupassen sei, mithin gerundet auf insgesamt 1.996,00 €.

Randnummer 9

Die Beklagte habe insbesondere keine ordnungsgemäße Prognose im Hinblick auf ihre zukünftige Ertragslage abgegeben. Es sei gerade nicht auszuschließen, dass sich die Lage positiv entwickele. Zudem beziehe die Beklagte Vorgänge mit ein, die keinen nachhaltigen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätten wie etwa die Corona-Pandemie oder aber der Ukrainekrieg.

Randnummer 10

Die Beklagte sei schließlich in 2023 in den DAX aufgestiegen. Zudem seien die Betriebsrenten per 01.07.2023 im Schnitt um 16 % angehoben worden.

Randnummer 11

Schließlich habe die Beklagte im Geschäftsbericht für das Jahr 2021 vom 28.03.2022 mitgeteilt, dass sie für das Geschäftsjahr 2022 von einem positiven Jahresüberschuss im unteren dreistelligen Millionenbereich sowie für 2023 um eine Erhöhung, die signifkant über dem Ergebnis des Vorjahres lieg sowie einem Anstieg der Eigenkapitalrendite von mehr als 7,3 % ausginge.“ Auch peile der H-Konzern mittlerweile eine Eigenkapitalrendite von 11% an. Hierzu werde die Beklagte einen erheblichen Beitrag leisten.

Randnummer 12

Die Gewinnsteigerung ergebe sich aus den steigenden Zinserträgen aufgrund der Zinswende. Dieses habe die Beklagte bereits im Geschäftsbericht 2021 (Bl. d.A.) angesprochen. Schließlich habe die Beklagte bereits in einem Bericht vom 24.05.2022 (Bl. 904f. d.A.) darauf hingewiesen, dass die EZB-Präsidentin die Zinswende ab Juli 2022 vorhergesagt habe und dieses auch am 09.06.2022 in einer Pressemitteilung so bestätigt (Bl. 906ff. d.A.) und mit Beschluss vom 21.07.2022 auch umgesetzt habe (Bl, 910ff. d.A.). Zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung, bei der auf den 30.08.2022 abzustellen sei, sei eine weitere Zinssteigerung absehbar gewesen. Die Beklagte selbst habe dieses früh vorausgesehen und auch gegenüber Kunden den Anstieg der Zinsen kommuniziert. Es habe dann auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg zu einer erhöhten Kreditnachfrage geführt. Die Beklagte habe vor dem Anpassungsstichtag ihre Risiken mehr als ausgeglichen.

Randnummer 13

Zudem sei das Eigenkapital für das Jahr 2019 höher zu bewerten sei, da die Beklagte dieses durch eine „Additional-Tier-1“ Anleihe um EUR 920 Mio. aufgestockt habe. Eigentlich gehöre das sog. „Tier-1“-Kapital als zusätzliches Kernkapital zum Eigenkapital iSd. Art. 51f. der EU-Verordnung Nr. 575/2013. Weiterhin bestreite er außerordentliche Aufwendungen im Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 160 Mio. Euro.

Randnummer 14

Zudem die positive Entwicklung des Pensionsfonds zu berücksichtigen. Die Beklagte könne die hier verlangte Betriebsrentenanpassung ohne Weiteres aus den Erträgen des Pensionsfonds bestreiten, ohne von einer Eigenkapitalauszehrung betroffen zu sein oder gar ihre Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.

Randnummer 15

Die Prognose der Beklagten, die v.a. durch das Geschäftsjahr 2020 geprägt wurde, sei u.a. deshalb nicht vertretbar, weil das Geschäftsjahr 2020 aufgrund der Verschmelzung mit der „D-Bank“ und der damit verbundenen Kosten, der pandemiebedingt höheren Kreditvorsorge und den Restrukturierungsaufwendungen nur bedingt, wenn nicht sogar überhaupt nicht repräsentativ ist, um hierauf eine Prognose über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zu stützen. Der Verschmelzungs-verlust iHv. 1.084 Mio. Euro wegen der Verschmelzung mit der D sei als ein-maligen Vorgang ohne Aussagekraft für die künftige Ertragskraft der Beklagten anzusehen.

Randnummer 16

Auch in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 habe die Beklagte zusätzliches Eigenkapital über die sog. „Tier-1-Anleihe“ iHv. 2.657.000.000,00 bzw. 3.268.000.000,00. Euro aufgenommen, diesen Betrag aber wiederrum nicht dem Eigenkapital zugerechnet.

Randnummer 17

Die Beklagte habe auch bereits eine Dynamisierung seiner Betriebsrente um insgesamt 4,8% (1,4% in den Jahren 2019 und 2020 und 2% im Jahr 2021) vorgenommen. Die Beklagte könne eine Anpassung also ohne Weiteres aus den bereits finanzierten Rückstellungen vornehmen, ohne hierfür in die Kapitalsubstanz eingreifen zu müssen. Diese Anpassung entspräche auch billigem Ermessen. Würde die Anpassung der Betriebsrente nämlich bei 2% verbleiben, hätte die Beklagte 2,8% überschüssige Rück-stellungen (4,8 – 2 = 2,8) gebildet, die entweder aufgelöst und dann als zusätzliche liquide Mittel oder als Finanzierung für die Anpassungen einer anderen „Kohorte“ z.B. der zum Anpassungsstichtag 01.07.23 zur Verfügung stünde. Das erscheine nicht nur

Randnummer 18

Der Kläger verweist für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch auf den D-Pension-Trust e.V.

Randnummer 19

Zudem berücksichtige die Entscheidung auch die Belange des Klägers nicht in ausreichendem Maße insbesondere im Hinblick auf den massiven Kaufkraftverlust.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.980,00 € € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Klage abzuweisen.

Randnummer 24

Sie vertritt die Auffassung, aufgrund der wirtschaftlichen Lage sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Rente zum Stichtag 01.07.2022 anzupassen.

Randnummer 25

Nach einem Jahresüberschuss im Jahr 1999 von 188.000.000,00 € habe sie in den Jahren 2020 und 2021 einen Jahresfehlbetrag von 5.708.000.000,00 € bzw. 1.409.000.000,00 € erwirtschaftet. Das Eigenkapital sei von 22.464.000,00 auf 15.807.000,00 € gesunken. Die Eigenkapitalrendite habe in 2019 0,8 %, in 2020 – 29,5 % und in 2021 – 8,9 % betragen. Die Mindestrendite habe im Durchschnitt 1,7 % betragen.

Randnummer 26

Unter Berücksichtigung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge nach § 340a Abs. 2 S. 4 und 5 HGB sowie Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Steuern von dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit habe der Jahresüberschuss in 2019 501.000.000,00 € bei einer Eigenkapitalrentabilität von 2,2 %, in 2020 – 3.641.000.000,00 € bei einer Eigenkapitalrentabilität von – 18,8 % und im Jahr 2021 – 140.000.000,00 € bei einer Eigenkapitalrentabilität von – 0,9 % betragen.

Randnummer 27

Für die Jahre 2022 bis 2025 sei sie auch von einer nicht genügenden Eigenkapital-verzinsung und Eigenkapitalausstattung ausgegangen. Dabei hätten neben dem Ergebnis der Vorjahre auch die zahlreichen Risikofaktoren, wie hohe globale konjunkturelle Risiken oder auch Auswirkungen auf ihr Geschäft durch den Krieg in der Ukraine sowie die Energiekrise eine Rolle gespielt, die nach wie vor bestünden. Für sie habe sich im Sommer keine positive Entwicklung abgezeichnet, die eine ausreichende wirtschaftliche Lage in Zukunft für die begehrte Rentenanpassung erwarten ließen. Im Gegenteil, die Prognose sei zum Anpassungsstichtag negativ gewesen.

Randnummer 28

Der Jahresabschluss für das Jahr 2022 weise einen Überschuss von 398 Mio. Euro aus. Mit Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge, Ertragssteuern und sonstiger Steuern ergebe sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 15.302 Mio. Euro eine Eigenkapitalrentabilität von 2,6% bei einer Mindestrendite von 3,22% und ohne deren Berücksichtigung ein Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit von 799 Mio. Euro und eine Eigenkapitalrentabilität von 5,2%.

Randnummer 29

Auch wenn man das Jahr 2022 berücksichtigen würde ergäbe sich eine durchschnitt-liche Eigenkapitalrentabilität von -3,1% und, wenn man nur die Jahre 2020 bis 2022 berücksichtigte, von -4,8%. Der Jahresabschluss habe aber erst im März 2023 vorgelegen.

Randnummer 30

Auch sei die moderat positive Entwicklung am 01.07.2022 noch nicht vorhersehbar gewesen. Die Auswirkungen der Zinserhöhung seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Zum Anpassungstichtag sei eine Zinserhöhung nicht vorgenommen worden.

Randnummer 31

Zudem verweist sie auf die erheblichen politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten zwischen Februar 2022 und Juni 2022, die sich in drastisch gestiegenen Energiepreisen und Energieknappheitsbefürchtungen sowie einer für die Bundesrepublik Deutschland ungewöhnlich hohen Inflation zeigten.

Randnummer 32

Es sei auch zu berücksichtigen, dass allein in 2020 811.000.000,00 € für das bis zum Jahr 2024 laufende Restrukturierungsprogramm aufgewendet worden seien, die im Wesentlichen in Personalmaßnahmen geflossen seien. Dieser Prozess sei noch nicht abgeschlossen.

Randnummer 33

Auch komme es auch nicht auf die Konzernabschlüsse an, sondern auf die Jahresabschlüsse nach dem HGB. Hinsichtlich der Aufnahme in den DAX sei es auch für sie überraschend gekommen, dass das Unternehmen Linde im Januar 2023 ankündigte, ein Delisting anzustreben und dass damit ein Platz im Leitindex frei wird.

Randnummer 34

Auch habe am 01.07.2023 der Leitindex 0% betragen und am 24.07.2022 sei nur moderate Zinsanhebungen im Juli und September 2022 um jeweils 0,25 Prozentpunkte auf einen EZB-Leitzinssatz in Höhe von 0,5 % in Aussicht gestellt worden.

Randnummer 35

Auf die wirtschaftliche Lage des D Pension Trust e.V. komme es nicht an. Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.12.2015 (3 AZR 348/14).

Randnummer 36

Die Berechnung des Klägers sei zudem unzutreffend, da sie für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.20216 eine Anpassungsentscheidung vorgenommen habe. Sie sei daher berechtigt gewesen, den Kaufkraftverlust aus dem Zeitraum bis zum 01.07.2013 nicht zu berücksichtigen. Es komme daher allenfalls ein Anpassungsanspruch von 19,19 % in Betracht.

Randnummer 37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 39

I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Randnummer 40

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren betrieblichen Altersversorgung in 15.07.2022 bis zum 15.09.2023 nebst Zinsen. Die betriebliche Altersversorgung war entgegen der Ansicht des Klägers § 16 BetrAVG weiter anzupassen.

Randnummer 41

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berück-sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21).

Randnummer 42

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie um-schreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungs-grundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungs-stichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 53).

Randnummer 43

Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 38). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; BAG 26.04.2008 - 3 AZR 50/05). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu treffenden Prognoseentscheidung ist jedoch, dass die Veränderungen in, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG 30.11.2010 --3 AZR 754/08; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

Randnummer 44

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36, BAGE 152, 285; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - Rn. 25; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48, BAGE 148, 244).

Randnummer 45

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebs-rentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögens-substanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten An-passungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32, BAGE 158, 165). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; BAG 26.04.2008 - 3 AZR 50/05). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu treffenden Prognoseentscheidung ist jedoch, dass die Veränderungen in, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG 30.11.2010 --3 AZR 754/08; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

Randnummer 46

Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebs-rentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15; vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN).

Randnummer 47

2. Auf dieser Basis war die Beklagte nicht verpflichtet, das Ergebnis anzupassen.

Randnummer 48

a) Dieses ergibt sich zum einen nicht aus dem erst im Folgejahr nach der Anpassungsentscheidung festgestellten positiven Jahresergebnis für 2022.

Randnummer 49

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat zu einer Berücksichtigung des Ergebnisses des Jahres 2022 in seinem Urteil vom 17.08.2023 – 18 Ca 6021/22 ausgeführt:

Randnummer 50

„Dass die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für 2022 ein besseres Bild zeichnet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum Einen wäre es statthaft, die nach einer Krise erzielten Gewinne zunächst für einen Ausgleich der geschmolzenen Eigenkapitalausstattung zu verwenden. Zum Anderen war die — maßvoll positive — Entwicklung in 2022 zum Anpassungs- und Prognosezeitpunkt des 1. Juli 2022 noch nicht vorhersehbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen Februar 2022 und Juni 2022 von erheblichen politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten und Verwerfungen geprägt war, die sich in drastisch gestiegenen Energiepreisen und Energieknappheitsbefürchtungen sowie einer für die Bundesrepublik Deutschland ungewöhnlich hohen Inflation zeigten. Eine belastbare Erwartung, dass die Europäische Zentralbank am 21. Juli 2022 die Leitzinssätze erhöhen werde und — nachdem diese erhöht worden waren — die Zinserhöhungen nicht in gleichem Umfang würden weitergereicht werden müssen, existierte ebenfalls nicht. Dass der Konsolidierungsprozess der Beklagten noch nicht abgeschlossen ist, zeigt sich schließlich auch daran, dass die Umsetzung des Abbaus von 10.000 Vollzeitarbeitsplätzen bis in das Jahr 2024 reichen soll. In dieser Situation ist die Prognoseentscheidung, dass es dem Versorgungsschuldner nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen, nicht ermessensfehlerhaft.“

Randnummer 51

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.

Randnummer 52

Darüber hinaus war die Beklagte auch berechtigt, die wirtschaftlichen Unsicherheiten, die sich aus dem Krieg in der Ukraine ergaben, zu berücksichtigen. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass am 01.07.2022 und damit kein halbes Jahr nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine von einer gesicherten Prognose einer positiven Entwicklung auszugehen (so auch ArbG Düsseldorf aaO).

Randnummer 53

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch eine – insoweit zu seinen Gunsten zu unterstellende – Erhöhung des Leitzinses eine andere Prognose nicht rechtfertigen. Dass mit dieser Maßnahme, die auch immer im Kontext des wirtschaftlichen Weltgeschehens zu sehen ist, aber absehbar gewesen wäre, dass die Beklagte in den nächsten drei Jahren Gewinne erwirtschaftet, welche zu einer Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung führen ist aber nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil bestand in diesem Zeitraum eine eher pessimistische bzw. gedämpfte Erwartung an die Weltwirtschaft, von welcher eben auch die Beklagte abhängt (vgl. ArbG Düsseldorf, aaO).

Randnummer 54

Ergänzend ist anzumerken, dass allein die steigenden Zinsen nicht zwingend zu einer erheblichen Verbesserung der Ertragslage führen. Dieses ist nur dann der Fall, wenn diese Zinserhöhung dazu führt, dass aufgrund von entsprechenden Finanzierungen, die wiederum auf der Investitionsbereitschaft der Kunden beruhen, auch Zinserträge realisiert werden können. Dieses war nach einem Boom gerade der Baubranche in den Jahren 2020 und 2021 noch im Rahmen des Niedrigzinsniveaus gerade im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung vollkommen unsicher. Die laufende Debatte über die Versorgungssicherheit, die potentiell massiv steigenden Energiekosten sowie die Frage der Rohstoffsicherheit und –versorgung führte nach Auffassung der Kammer dazu, dass eine zurückhaltende Prognose mehr als angemessen war.

Randnummer 55

Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellen kann, dass im Zeitpunkt der Anpassungsentscheide ein Ende der Niedrigzinsphase eingeläutet war, konnte die Beklagte in dieser extrem volatilen Situation konnte die Beklagte nicht mit hinreichender Sicherheit von einem positiven Ergebnis ausgehen, dass vergangene Verlust in derartigem Maße auffangen würde, dass auch eine Rentenanpassung in Betracht gekommen wäre.

Randnummer 56

Auch können weder Auswirkungen der Pandemie noch das Ukrainekriegs nicht ausgeklammert werden. Es mag sich um außerordentliche Ereignisse handeln. Die Pandemie hat aber derart relevante Auswirkungen gehabt, dass es schlicht die weitere wirtschaftliche Entwicklung weltweit bedeutend mitprägt. Es ergab sich aus dieser eben ein Risiko, welches bei dem Kerngeschäft der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben kann. Entsprechendes gilt auch für die sich im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung sich erst vorsichtig zeigenden Auswirkungen des Ukraine-Konflikts.

Randnummer 57

b) Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht dazu, dass das positive Ergebnis des Jahres 2022 zu berücksichtigen wäre. Die Beklagte weist zum einen zu Recht darauf hin, dass dieses doppelt zu berücksichtigen wäre, wenn es für den hier streitigen Stichtag als auch bei der folgenden Anpassungsprüfung, bei welchem wiederum anhand der dann vergangenen drei Jahre eine Prognose anzustellen ist, heranzuziehen ist (vgl. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2023 – 11 Ca 2799/23).

Randnummer 58

Das Arbeitsgericht Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 22.12.2023 – 11 Ca 2799/22 weiterhin aus:

Randnummer 59

„Des Weiteren bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit der Jahresabschlüsse nach dem HGB. Es handelt sich um testierte Abschlüsse und auch vor dem Hintergrund des vom Kläger angeführten Skandals der hier tätig gewordenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht kein Indiz dafür, dass die Abschlüsse hier unrichtig wären.

Randnummer 60

Insofern ist es unerheblich, wenn der Kläger die aufgeführten außerordentlichen Auf-wendungen bestreitet.

Randnummer 61

Nicht nachvollziehbar ist so in etwa der Vortrag des Klägers zu der Berücksichtigung der Additional-Tier-1-Anleihen. Entscheidend ist die Bilanzierung nach dem HGB.

Randnummer 62

Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger Rückstellungen für eine Tochtergesellschaft wegen möglicher Schadensersatzklagen für die wirtschaftliche Entwicklung nicht berücksichtigt wissen will.

Randnummer 63

Auf die wirtschaftliche Lage des Commerzbank Pension-Trust e.V. kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schlicht nicht an (BAG, 08.12.2015 – 3 AZR 348/14 -, Rn. 44 ff.). Entscheidend sind danach die Jahresabschlüsse.

Randnummer 64

Auch sind die Kosten für die Verschmelzung mit der comdirect-Bank nicht unberücksichtigt zu lassen.

Randnummer 65

Es ergäbe sich zudem auch kein positives Ergebnis für das Jahr 2020, wenn man die Verschmelzung und Auswirkungen des „Cum-Cum“ und „Cum-Ex“-Skandals, mithin etwaiger Strafzahlungen und erforderlichen Rückstellungen, unberücksichtigt ließe .

Randnummer 66

Auch kommt es nicht auf den Lagebericht an. Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern rechtlich eigenständig (MüKoHGB/Reiner 4. Aufl. HGB § 264 Rn. 8). Im Lagebericht sind gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft in vorwiegend verbaler Form umfassend so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat die Aufgaben, die durch den Jahresabschluss vermittelten Informationen zu verdichten und sie sachlich und zeitlich zu ergänzen (Baetge/Kirsch/Thiele Bilanzrecht Einführung Rn. 86.1). Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Chancen und Risiken können auch auf Annahmen zur zukünftigen Marktentwicklung beruhen; ihnen liegen gerade keine feststehen-den wirtschaftlichen Daten zugrunde (BAG 15. November 2022 – 3 AZR 505/21).

Randnummer 67

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich des Risikoaufschlag von 2%. Dies erscheint als Aufschlag für das grundsätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit durchaus angemessen. Es besteht keinerlei Grund von der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.

Randnummer 68

Unerheblich ist auch ein Aufstieg der Beklagten in den DAX, da dies keinerlei Indiz dafür ist, dass die Beklagte auch eine für eine Anpassung der Betriebsrente relevant Gewinn erwirtschaftet.“

Randnummer 69

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.

Randnummer 70

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO.

Randnummer 71

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 72

IV. Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung ist nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 BetrAVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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