Rechtsprechung · ArbG Duisburg
ArbG Duisburg, Berichtigungsbeschluss vom 02.07.2024 – 2 BV 41/23
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGDU:2024:0702.2BV41.23.00
Tenor
Der Tatbestand des Beschlusses vom 20.02.2024 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 muss es im vierten Absatz anstatt
„Mit E-Mail vom 18.10.2024 [...]"
lauten:
„Mit E-Mail vom 18.10.2023".
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Die Berichtigungsentscheidung ergeht wegen dauerhafter Verhinderung des an der Entscheidung beteiligten Vorsitzenden durch die an der Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter O. und P..
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat ArbG Duisburg in 2 BV 41/23 entschieden?“