Rechtsprechung · ArbG Düsseldorf
ArbG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 08.01.2025 – 8 Ca 6025/24
- Spruchkörper
- 8
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGD:2025:0108.8CA6025.24.00
Leitsatz
./.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über alle Empfänger, an die die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat.
über die Dauer, für die die zum Kläger gespeicherten personenbezogenen
Daten durch die Beklagte verarbeitet werden.
ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften.
in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion, eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet, vor allem soweit die personenbezogenen Daten des Klägers in der HR-Software der Beklagten „Softgarden“ verarbeitet werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 3.000,00 Euro.
Gründe
2Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen
4über alle Empfänger, an die die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt hat.
6über die Dauer, für die die zum Kläger gespeicherten personenbezogenen
Daten durch die Beklagte verarbeitet werden.
9ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften.
11in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion, eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet, vor allem soweit die personenbezogenen Daten des Klägers in der HR-Software der Beklagten „Softgarden“ verarbeitet werden.
13Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2024 zu zahlen.
15Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
17Streitwert: 3.000,00 Euro.
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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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