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Rechtsprechung · ArbG Düsseldorf

ArbG Düsseldorf, Versäumnisurteil vom 25.07.2025 – 3 Ca 3541/25

Spruchkörper
3
ECLI
ECLI:DE:ARBGD:2025:0725.3CA3541.25.00

Leitsatz

./.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen

über alle Empfänger, denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers bereits offengelegt hat und – sofern bereits bekannt – sie noch offenlegen wird;

über die Dauer, für die die zum Kläger verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die Beklagte gespeichert werden;

ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften;

in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ , der Kläger zu ¼.

Der Urteilsstreitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

2Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen

Randnummer 3

4über alle Empfänger, denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers bereits offengelegt hat und – sofern bereits bekannt – sie noch offenlegen wird;

5über die Dauer, für die die zum Kläger verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die Beklagte gespeichert werden;

6ob diese die Person des Klägers betreffend eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling durchgeführt hat und dem Kläger für den Fall dessen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser automatisierten Verarbeitung zu beauskunften;

7in Gestalt einer originalgetreuen Reproduktion eines Screenshots oder einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten, die die Beklagte zur Person des Klägers verarbeitet.

Randnummer 8

9Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € zu zahlen.

Randnummer 10

11Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾ , der Kläger zu ¼.

Randnummer 12

13Der Urteilsstreitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Randnummer 14

Die Vorsitzende

F.

Randnummer 16

Richterin am Arbeitsgericht

Randnummer 17

21…

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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