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Rechtsprechung · ArbG Bonn

ArbG Bonn, Beschluss vom 21.02.2024 – 4 BV 2/24

Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGBN:2024:0221.4BV2.24.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung der T-Leitung vom 30.11.2022 nichtig ist.

Gründe

I.

Randnummer 3

In dem Verfahren wird die Nichtigkeit der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung geltend gemacht.

Randnummer 4

Am 30.11.2022 wurde bei der Arbeitgeberin die Wahl der Vertrauensperson sowie die Wahl der Stellvertretungen in getrennten Wahlen durchgeführt. Die Wahl der Vertrauensperson erfolgte unstreitig offen durch Abstimmung per Handzeichen.

Randnummer 5

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 6

festzustellen, dass die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung der T-Leitung vom 30.11.2022 nichtig ist.

Randnummer 7

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.

Randnummer 8

Es ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Bonn 4 BVGa 2/24 geführt worden, in welchem die Vertrauensperson S ebenfalls vorgetragen hat, dass die Abstimmung offen per Handzeichen erfolgt ist.

II.

Randnummer 10

Die Wahl der Vertrauensperson ist nichtig.

1.

Randnummer 12

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist zulässig.

Randnummer 13

Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein berechtigtes Interesse hat, zu jeder Zeit in jeder Form geltend gemacht werden (vgl. ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 19 Rn. 13-15).

Randnummer 14

Der Antragsteller konnte demnach als einzelne Person und als erster Stellvertreter der Vertrauensperson wegen seines berechtigten Interesses an der Feststellung die Nichtigkeit der Wahl geltend machen, § 177 SGB IX i.V.m. § 26 BPVerG analog. Aufgrund der beanstandeten Nichtigkeit musste eine bestimmte Frist nicht eingehalten werden.

2.

Randnummer 16

Nach der ständigen Rechtsprechung des [Bundesarbeitsgericht] ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (hier zur Betriebsratswahl BAG, Beschl. v. 30.6.2021 - 7 ABR 24/20, juris Rn. 28).

Randnummer 17

Die Vertrauensperson wird in geheimer Wahl gemäß § 177 Abs. 6 S. 1 SGB IX gewählt.

Randnummer 18

Vorliegend wurde die Vertrauensperson unstreitig nicht in geheimer Wahl, sondern durch Abstimmung per Handzeichen offen gewählt. Eine solche Abstimmung verstößt derart offensichtlich und grob gegen die gesetzlichen Vorgaben, dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist und die Nichtigkeit der Wahl festzustellen war (vgl. dazu auch BAG 12.10.1961 - 5 AZR 423/60, AP BGB § 611 Urlaubsrecht Nr. 84).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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