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Rechtsprechung · AG Regensburg

AG Regensburg, Zwischenverfügung vom 15.06.2021 – RB-21924-15

Erforderlichkeit der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer für Eintragung einer Grunddienstbarkeit
Normenkette
§ 9b WEG; § 19 GBO

Orientierungssatz

Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit genügt die Bewilligung durch den Verwalter nicht, wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel nicht enthalten ist; vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.

Tenor

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich

15.07.2021

gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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