Rechtsprechung · AG Regensburg
AG Regensburg, Zwischenverfügung vom 15.06.2021 – RB-21924-15
- Normenkette
- § 9b WEG; § 19 GBO
Orientierungssatz
Für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit genügt die Bewilligung durch den Verwalter nicht, wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Öffnungsklausel nicht enthalten ist; vielmehr ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.
Tenor
Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich
15.07.2021
gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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