Rechtsprechung · AG Heinsberg
AG Heinsberg, Beschluss vom 25.01.2024 – 30 F 42/22
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHS:2024:0125.30F42.22.00
Tenor
Die Anhörungsrüge des Vaters vom 10.09.2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Anhörungsrüge ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Vorliegend ist während der Anhängigkeit einer Hauptsache unter dem 05.09.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht erlassen worden. Gegen diese unanfechtbare Entscheidung steht der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG als andere Abänderungsmöglichkeit zur Verfügung.
Daher scheidet eine Anhörungsrüge aus (vgl. Sternal in: FamFG, 21 Auflage, § 44 Rdnr. 18).
Zitierte Vorschriften
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