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Rechtsprechung · AG Grevenbroich

AG Grevenbroich, Beschluss vom 19.08.2026 – 21 F 15/24

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGGV:2026:0819.21F15.24.00

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegneer wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragstellere, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110 % des Mindesunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Im übigen wird der Antrag zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

Randnummer 1

21 F 15/24 | | Verkündet am 23.09.2024

| Amtsgericht Grevenbroich Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss |

Randnummer 2

In der Familiensache

Randnummer 3

des ……., geboren am ……., gesetzlich vertreten durch …….

Randnummer 4

Antragstellers,

Randnummer 5

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

Randnummer 6

gegen

Randnummer 7

Herrn ……

Randnummer 8

Antragsgegner,

Randnummer 9

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

Randnummer 10

hat das Amtsgericht Grevenbroich im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.09.2024 durch den Richter am Amtsgericht Piontek beschlossen:

Randnummer 11

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

Randnummer 12

Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Randnummer 13

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Randnummer 14

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Randnummer 15

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

I.

Randnummer 18

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindesunterhalt.

Randnummer 19

Die beteiligten sind Eltern des am 24.05.2016 geborenen Sohnes Mads Peiffer, der bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet.

Randnummer 20

Im Verfahren 21 F 64/23 des Amtsgerichts Grevenbroich verständigten die Kindesmutter und der Antragsgegner sich auf ein vierzehntägiges Umgangsrecht des Antragsgegners von donnerstags bis montags.

Randnummer 21

Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Kindesunterhalt nach Berechnung zu bezahlen (Bl. 6 f.GA). Mit Schreiben vom 06.12.2023 meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antraggegners und erteilte Auskunft. unter Übersendung der Brutto-/Nettobezüge für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023. In der Abrechnung für Dezember 2022 ist ein Gesamtbruttolohn für das Jahr 2023 von 61.277,23 € ausgewiesen (Bl. 13 GA) sowie für das Jahr 2023 bis Oktober ein Gesamtbruttolohn von 54.550,00 €.

Randnummer 22

Der Antragsgegner zahlt monatlich an die Allianz Riesterente monatlich 120,00 €, die Allianz Invalidenschutz monatlich 31,70 €, die Allianz Zahnzusatz mit monatlich 31,27 € sowie Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €. Zudem entrichtet er das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 €

Randnummer 23

Der Antragsteller behauptet, beim Essensgeld von monatlich 60,00 € würden alle Ferien und alle Fehltage des Kindes in Abzug gebracht werden. Der Betrag werde unter Beibringung einer Abrechnung erstattet.

Randnummer 24

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 25

den Antragsgegner zu verpflichten,

Randnummer 26

rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 3.165,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen;

Randnummer 27

beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 120% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindesgeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 537,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Randnummer 28

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 29

die Anträge zurückzuweisen.

Randnummer 30

Der Antragsgegner behauptet, er zahle auf ein Arbeitgeberdarlehen monatlich einen Betrag von 250,00 € (vgl. Bl. 70). Das Darlehen sei zur Finanzierung eines benötigten Pkws aufgenommen worden. Zudem zahle er auf ein Darlehen bei der Targo-Bank monatlich 125,30 € (vgl. Bl. 70). Dieses Darlehen diene der Finanzierung eines Fahrrades.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Randnummer 33

Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A.

Randnummer 35

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1602 ff. BGB in Höhe von insgesamt 2.805,00 € für rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 sowie ab April 2024 auf laufenden Unterhalt von 110 % des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, derzeitig 482,00 €.

1.

Randnummer 37

Vorliegend kann zur Bestimmung des Unterhaltes auf das Einkommen des Antragsgegners abgestellt werden.

a)

Randnummer 39

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Es kommt hierbei auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 -, BGHZ 227, 41-49).

b)

Randnummer 41

Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.395,84 € monatlich bzw. jährlich 64.750,08 €.

Randnummer 42

Der Antragsgegner erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 5.100,00 €, mithin jährlich 61.200,00 €. Hinzuzurechnen ist das sich aus der Abrechnung für Mai 2023 (Bl. 21 GA) ergebene Urlaubsgeld von 2.550,00 €, monatsanteilig von 212,50 €, sowie die sich aus der Abrechnung für Oktober 2023 (Bl. 26 GA) ergebene Inflationsausgleichsprrämie von 1.000,00 €, monatsanteilig von 83,34 €. Die Infaltionsausgleichsprämie ist ein steuerfreier Bezug.

c)

Randnummer 44

Abzuziehen vom Einkommen des Antragsgegners sind die Zahlungen für die Riesterrente von 120,00 €, den Invalidenschutz von 31,70 €, die Zahnzusatzversicherung von 31,27 € sowie der Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €.

Randnummer 45

Das Arbeitgeberdarlehen von monatlich 250,00 € ist abzugsfähig.

Randnummer 46

Inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit allgemein einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 -, BGHZ 233, 136-145).

Randnummer 47

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges von der Notwendigkeit auszugehen. Ein Dienstfahrzeug steht dem Antragsgegner vorliegend nicht zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität insbesondere zur Erreichung der Arbeitsstelle und Gewährleistung von zeitigen Umgängen ist die Finanzierung eines Fahrzeuges dienlich. Nicht erkennbar ist, dass dem Antragsgegner weitere oder ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.

Randnummer 48

Dem entgegen ist das Darlehen bei der Targo-Bank von 125,30 € zur Finanzierung eines Fahrrades nicht abzugsfähig. Dies dienst ausschließlich der Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Antragsgegners.

Randnummer 49

Auch sind die Kosten für das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 € nicht abzugsfähig. Es wird seitens der Schule eine Abrechnung unter Beachtung der Ferien sowie Fehltage erbracht und zu viel gezahlte Beträge erstattet. Entsprechende Erstattungen sind jedoch vorgebracht.

d)

Randnummer 51

Aufgrund des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners ist dieser in die Gruppe 3 einzuordnen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag im Form der Umgruppierung vorzunehmen, da vorliegend nur eine unterhaltsberechtigte Person gegeben ist, so dass hiernach eine Umgruppierung in Gruppe 4 vorzunehmen wäre. Jedoch finden vorliegend Umgänge zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Kind vierzehntägig von donnerstags bis montags statt. Im Zuge des vorliegenden erweiterten Umgangs erbringt der Antragsgegner Leistungen, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Dies führt zu einem Abschlag und Beibehaltung der Einordnung in Gruppe 3.

e)

Randnummer 53

Hieraus ergeben sich nachstehende Berechnungen.

Randnummer 54

55Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023

Randnummer 56

Daten und Beteiligte

Randnummer 57

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 10. 2023

Randnummer 58

Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO

Randnummer 59

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

Randnummer 60

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Randnummer 61

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Randnummer 62

Antragsgegner

Randnummer 63

Namen des Kindes/der Kinder

Randnummer 64

………. 2016, 7 Jahre alt

Randnummer 65

Zuordnungen

Randnummer 66

Kindesunterhalt

Randnummer 67

……….ist ein Kind von Antragsgegner.

Randnummer 68

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Randnummer 69

Unterhaltspflichtig

Randnummer 70

Antragsgegner

Randnummer 71

Name der Variante II: West_2023_07.VUZ

Randnummer 72

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

Randnummer 73

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Randnummer 74

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

Randnummer 75

allgemeine Lohnsteuer

Randnummer 76

Jahrestabelle

Randnummer 77

Steuerjahr 2023

Randnummer 78

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

Randnummer 79

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

Randnummer 80

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

Randnummer 81

LSt-Klasse 1

Randnummer 82

Kinderfreibeträge 0,5

Randnummer 83

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6

Randnummer 84

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.686,00 Euro

Randnummer 85

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

Randnummer 86

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

Randnummer 87

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro -4.847,85 Euro

Randnummer 88

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.017,45 Euro

Randnummer 89

------------------

Randnummer 90

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.441,27 Euro

Randnummer 91

40441,27 / 12 = . . . . . . . . . . 3.370,11 Euro

Randnummer 92

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

Randnummer 93

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.220,11 Euro

Randnummer 94

Schulden, Belastungen

Randnummer 95

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

Randnummer 96

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

Randnummer 97

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

Randnummer 98

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

Randnummer 99

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro

Randnummer 100

--------------

Randnummer 101

insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

Randnummer 102

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro

Randnummer 103

------------------

Randnummer 104

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.762,16 Euro

Randnummer 105

Kinder

Randnummer 106

……., 7 Jahre

Randnummer 107

…….. lebt bei dem anderen Elternteil.

Randnummer 108

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Randnummer 109

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

Randnummer 110

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Randnummer 111

Berechnung des Kindesunterhalts

Randnummer 112

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

Randnummer 113

. . . . . . . . . . 2.762,16 Euro

Randnummer 114

ergibt sich

Randnummer 115

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Randnummer 116

Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1850

Randnummer 117

gegenüber ………..

Randnummer 118

Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 578,00 Euro

Randnummer 119

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

Randnummer 120

------------------

Randnummer 121

. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

Randnummer 122

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Randnummer 123

Antragsgegner

Randnummer 124

Antragsgegner bleibt 2762,16 - 453 = . . . . 2.309,16 Euro

Randnummer 125

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

Randnummer 126

. . . . . . . . . . . . . . . 1.370,00 Euro

Randnummer 127

Verteilungsergebnis

Randnummer 128

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.309,00 Euro

Randnummer 129

….. . . . . . . . . . . . . . . 578,00 Euro

Randnummer 130

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

Randnummer 131

------------------

Randnummer 132

insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.887,00 Euro

Randnummer 133

Zahlungspflichten

Randnummer 134

Antragsgegner zahlt an

Randnummer 135

…. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

Randnummer 136

137Ab Januar 2024

Randnummer 138

Daten und Beteiligte

Randnummer 139

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2024

Randnummer 140

Name der Variante I: Düsseldorf_2024_01.VUO

Randnummer 141

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

Randnummer 142

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024, wie vom Verlag ausgeliefert

Randnummer 143

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Randnummer 144

Antragsgegner

Randnummer 145

Namen des Kindes/der Kinder

Randnummer 146

……………….. 2016, 7 Jahre alt

Randnummer 147

Zuordnungen

Randnummer 148

Kindesunterhalt

Randnummer 149

…….ist ein Kind von Antragsgegner.

Randnummer 150

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Randnummer 151

Unterhaltspflichtig

Randnummer 152

Antragsgegner

Randnummer 153

Name der Variante II: West_2024_01.VUZ

Randnummer 154

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

Randnummer 155

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024

Randnummer 156

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

Randnummer 157

allgemeine Lohnsteuer

Randnummer 158

Jahrestabelle

Randnummer 159

Steuerjahr 2024

Randnummer 160

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

Randnummer 161

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

Randnummer 162

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

Randnummer 163

LSt-Klasse 1

Randnummer 164

Kinderfreibeträge 0,5

Randnummer 165

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

Randnummer 166

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.131,00 Euro

Randnummer 167

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

Randnummer 168

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

Randnummer 169

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,7 %)/2*62.100,00 Euro -5.061,15 Euro

Randnummer 170

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.055,70 Euro

Randnummer 171

------------------

Randnummer 172

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.744,72 Euro

Randnummer 173

40744,72 / 12 = . . . . . . . . . . 3.395,39 Euro

Randnummer 174

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

Randnummer 175

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.245,39 Euro

Randnummer 176

Schulden, Belastungen

Randnummer 177

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

Randnummer 178

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

Randnummer 179

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

Randnummer 180

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

Randnummer 181

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro

Randnummer 182

--------------

Randnummer 183

insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

Randnummer 184

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro

Randnummer 185

------------------

Randnummer 186

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.787,44 Euro

Randnummer 187

Kinder

Randnummer 188

………., 7 Jahre

Randnummer 189

…. lebt bei dem anderen Elternteil.

Randnummer 190

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Randnummer 191

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

Randnummer 192

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Randnummer 193

Berechnung des Kindesunterhalts

Randnummer 194

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

Randnummer 195

. . . . . . . . . . 2.787,44 Euro

Randnummer 196

ergibt sich

Randnummer 197

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Randnummer 198

Gruppe 3: 2501-2900, BKB: 1850

Randnummer 199

gegenüber …..

Randnummer 200

Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 607,00 Euro

Randnummer 201

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

Randnummer 202

------------------

Randnummer 203

. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

Randnummer 204

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Randnummer 205

Antragsgegner

Randnummer 206

Antragsgegner bleibt 2787,44 - 482 = . . . . 2.305,44 Euro

Randnummer 207

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

Randnummer 208

. . . . . . . . . . . . . . . 1.450,00 Euro

Randnummer 209

Verteilungsergebnis

Randnummer 210

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.305,00 Euro

Randnummer 211

….. . . . . . . . . . . . . . . 607,00 Euro

Randnummer 212

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

Randnummer 213

------------------

Randnummer 214

insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.912,00 Euro

Randnummer 215

Zahlungspflichten

Randnummer 216

Antragsgegner zahlt an

Randnummer 217

…. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

Randnummer 218

berechnet aus 110% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

Randnummer 219

von derzeit . . . . . 551,00 Euro

Randnummer 220

aufgerundet . . . . . . 607,00 Euro

Randnummer 221

abzüglich hälftiges Kindergeld, derzeit

Randnummer 222

. . . . . . . . . 125,00 Euro

Randnummer 223

Zahlbetrag . . . . . . 482,00 Euro

Randnummer 224

225Rückstände

Randnummer 226

Beginn: 01. 10. 2023

Randnummer 227

Beginn: 01. 10. 2023

Randnummer 228

Unterhalt ab 1.10.23 . . . 453,00 Euro

Randnummer 229

: bezahlt Rückst.

Randnummer 230

: Unterh. Unterh.

Randnummer 231

10.23 : 0,00 453,00

Randnummer 232

11.23 : 0,00 906,00

Randnummer 233

12.23 : 0,00 1.359,00

Randnummer 234

Unterhalt ab 1.01.24 . . . . . . . . 482,00 Euro

Randnummer 235

: bezahlt Rückst.

Randnummer 236

: Unterh. Unterh.

Randnummer 237

01.24 : 0,00 1.841,00

Randnummer 238

02.24 : 0,00 2.323,00

Randnummer 239

03.24 : 0,00 2.805,00

Randnummer 240

========================================================

Randnummer 241

gesamt Unterhalt Zinsen

Randnummer 242

Schuld 2.805,00 2.805,00 0,00

Randnummer 243

bezahlt 0,00 0,00 0,00

Randnummer 244

---------------------------------------

Randnummer 245

Rückst. 2.805,00 2.805,00 0,00

Randnummer 246

=======================================

B.

Randnummer 248

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG.

Randnummer 249

Verfahrenswert: 9.609,00 €

Randnummer 250

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 251

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 252

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 253

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 254

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

Randnummer 255

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Randnummer 256

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 257

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 258

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 259

Piontek Richter am Amtsgericht

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat AG Grevenbroich in 21 F 15/24 entschieden?“

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