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Rechtsprechung · AG Detmold

AG Detmold, Beschluss vom 12.07.2025 – 23 XVII 210/09

Spruchkörper
Betreuungsgericht
ECLI
ECLI:DE:AGDT:2025:0712.23XVII210.09.00

Tenor

wird der Aufgabenkreis der Betreuerin Frau Rechtsanwältin J. fortgeführt. Die Bestellung umfasst:

- alle Vermögensangelegenheiten - Vertretung bei Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen - Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Wohnungsangelegenheiten

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich alle Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).

Zur Verfahrenspflegerin wird K. bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen auf 85,00 EUR festgesetzt.

Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.

Das Gericht wird spätestens am 12.07.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Gründe

Randnummer 1

Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn G. liegen bei Frau H. eine chronische paranoide Schizophrenie und eine chronische paranoide Schizophrenie vor.

Randnummer 2

Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau H. aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.

Randnummer 3

Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen G. und der Anhörung der Betroffenen hervorgeht, ist deren Handeln im Wesentlich durch Wahnvorstellungen bestimmt. Trotzdem gelingt es ihr, die Alltagsroutine zu erledigen und insoweit für sich zu sorgen. Jedoch vermag sie die anspruchsvollen Angelegenheiten wie die Gesundheitsfürsorge nicht regeln, da noch nicht einmal im Ansatz Krankheitseinsicht besteht. Dies gilt weiter insbesondere auch für die Vermögenssorge, da aufgrund ihres wahnhaften Erlebens die Gefahr besteht, dass die Betroffene nicht sachgerechte Finanzentscheidungen trifft. Demgemäß ist auch der Einwilligungsvorbehalt erforderlich

Randnummer 4

Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen fortzuführen, da die Betroffene sich insoweit zu keiner ordnungsgemäßen Willensbildung in der Lage ist. Dies folgt ebenfalls aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen G.

Randnummer 5

Die Bestellung der Verfahrenspflegerin beruht auf § 276 FamFG.

Randnummer 6

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Randnummer 8

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

Randnummer 9

Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Randnummer 10

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Randnummer 11

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Randnummer 12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Randnummer 13

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 14

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 15

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 16

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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