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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 94 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebot zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der Antrag kann schon im Versteigerungstermin gestellt werden.

(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 94 ZVG

3 Entscheidungen zitieren § 94 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – V ZB 40/18 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG.
  • BGH, Urt. v. 26.02.2015 – IX ZR 172/14 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.
  • BGH, Beschl. v. 07.06.2018 – V ZB 67/17 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).

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