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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 58 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.

Rechtsprechung zu § 58 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 58 ZVG.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – V ZB 96/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. 2. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das …

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