Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 58 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 58 ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 58 ZVG.
BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – V ZB 96/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. 2. Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das …
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
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