Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 46 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 46 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“