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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 26 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

Rechtsprechung zu § 26 ZVG

4 Entscheidungen zitieren § 26 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – V ZB 125/05 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens. ZPO §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 574; ZVG § 29 Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf …
  • BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – V ZB 103/11 · 5. Zivilsenat

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten; Beachtlichkeit der Zustimmung des Vollstreckungsgläubigers

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2010 – V ZB 92/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht .
  • BGH, Urt. v. 23.06.2017 – V ZR 39/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

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