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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 184 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 184 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 184 ZVG

Eine Entscheidung zitiert § 184 ZVG.

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – V ZB 198/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts. 2. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. 3. Die GbR selbst und die …

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