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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 182 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 182 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 182 ZVG

6 Entscheidungen zitieren § 182 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 136/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung). 1b. Gleich hohe Belastungen an den anderen Miteigentumsanteilen sind gleichwohl zu berücksichtigen …
  • BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – V ZB 177/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG) .
  • BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 124/06 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem …
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2017 – IX ZB 98/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. 1b. Es gibt keine feste zeitliche Grenze …
  • BGH, Beschl. v. 23.06.2022 – V ZB 32/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.
  • BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – V ZB 181/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. 2. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG …

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