Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 162 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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