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Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 154 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 154 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 154 ZVG

12 Entscheidungen zitieren § 154 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.10.2015 – IX ZR 44/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. 2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst …
  • BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 188/10 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben . 2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der …
  • BGH, Urt. v. 18.04.2013 – IX ZR 109/12 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2010 – IX ZR 15/10 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Zwangsverwaltung: Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter wegen versäumter Vermietung einer Wohnung

  • BGH, Urt. v. 26.04.2018 – IX ZR 238/17 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.
  • BGH, Urt. v. 28.07.2011 – 4 StR 156/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner .

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