Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 154 ZVG
Verweise
Vorschriften, die auf § 154 ZVG verweisen
Rechtsprechung zu § 154 ZVG
12 Entscheidungen zitieren § 154 ZVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 15.10.2015 – IX ZR 44/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. 2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst …
BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 188/10 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben . 2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Mietansprüche vor Anordnung der …
BGH, Urt. v. 18.04.2013 – IX ZR 109/12 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.
BGH, Beschl. v. 23.09.2010 – IX ZR 15/10 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Zwangsverwaltung: Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter wegen versäumter Vermietung einer Wohnung
BGH, Urt. v. 26.04.2018 – IX ZR 238/17 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.
BGH, Urt. v. 28.07.2011 – 4 StR 156/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat
Leitsatz: Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner .
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