Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 150e ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 150e ZVG
Eine Entscheidung zitiert § 150e ZVG.
BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – V ZB 154/18 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung. 2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
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