Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 136 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 136 ZVG verweisen
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