In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 131 ZVG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 131 ZVG verweisen
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