Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 117 ZVG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.

(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 ZVG verweisen

Rechtsprechung zu § 117 ZVG

6 Entscheidungen zitieren § 117 ZVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. 2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung …
  • BGH, Urt. v. 22.02.2019 – V ZR 244/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. 2. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen …
  • BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 267/16 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von BGH, 25. April 2006, XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268).
  • BGH, Urt. v. 14.01.2010 – IX ZR 50/07 · 9. Zivilsenat

    Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung eines Grundstücks mit Wasserentsorgungseinrichtungen in Thüringen; Vorrang der Beitragsforderung gegenüber Grundschuld nach der Zwangsversteigerung

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – V ZB 40/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG.
  • BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 BvR 1856/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts im Zwangsversteigerungsverfahren - Zur Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises auf Erfordernis der Forderungsanmeldung nach § 9 Nr 2 ZVG, wenn nicht bereits im …

Weitere Entscheidungen zu § 117 ZVG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 117 ZVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 117 ZVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten