Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 955 ZPO – Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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