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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 870 ZPO – Grundstücksgleiche Rechte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.

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