Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 855a ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 855a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 855a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten