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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 809 ZPO – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

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