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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

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