Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 806 ZPO – Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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