Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 774 ZPO – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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