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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 774 ZPO – Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

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