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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 606 ZPO – Klageschrift

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 606 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 606 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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