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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 419 ZPO – Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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