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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 300 ZPO – Endurteil

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 300 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 300 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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