Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 214 ZPO – Ladung zum Termin
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 214 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 214 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“