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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 1120 ZPO – Mehrsprachige Formulare

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1120 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1120 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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