Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 1098 ZPO – Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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