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Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 53 WpÜG – Anwaltszwang

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bundesanstalt kann sich durch einen Beamten auf Lebenszeit mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.