Zum Inhalt springen
Zitierfest

WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 52 WpÜG – Beteiligte am Beschwerdeverfahren

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 WpÜG verweisen