An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind der Beschwerdeführer und die Bundesanstalt beteiligt.
WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 52 WpÜG – Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 WpÜG verweisen
- § 57 WpÜG – Akteneinsicht