§ 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.
WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel
§ 66 WpHG – Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66 WpHG verweisen
- § 2 WpHG – Begriffsbestimmungen
- § 18 WpHG – Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
- § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
- § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland